Entscheidung
»Eine unterbliebene oder nicht ordnungsgemäße Anhörung eines Beteiligten nach § 28 VwVfG ist nicht ordnungsgemäß nachgeholt (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG), wenn in Selbstverwaltungsangelegenheiten einer Gemeinde das für die Nachprüfung von Zweckmäßigkeitsüberlegungen zuständige Organ der Gemeinde den Inhalt der Widerspruchsschrift, mit der sich der Beteiligte äußert, nicht zur Kenntnis nimmt und im Rahmen der Abhilfeentscheidung erwägt, während das Landratsamt als zuständige Widerspruchsbehörde auf die Rechtsprüfung beschränkt ist und Zweckmäßigkeitsüberlegungen nicht nachprüfen darf.«
BVerwG (7 B 15.91)Datum: 18.02.1991
Fundstelle: DÖV 1991, 612
Auszug:
Der Kläger, Mitglied des Gemeinderates der Beklagten, wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, welches ihm vom Gemeinderat auferlegt worden war, weil er gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 17 [...]
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