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Entscheidung

a. »Art. 143 Abs. 3 GG in der Fassung des Art. 4 Nr. 5 des Einigungsvertrags ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar.« b. »Art. 79 Abs. 3 GG verlangt nicht, daß zur Wiedergutmachung von Enteignungsmaßnahmen einer fremden Staatsgewalt, die sich für den dem Grundgesetz verpflichteten Gesetzgeber als nicht hinnehmbar erweisen, die enteigneten Objekte zurückgegeben werden.« c. »Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß nach deutschem internationalem Enteignungsrecht die Enteignungsmaßnahmen eines anderen Staates einschließlich entschädigungsloser Konfiskationen, auch wenn diese mit der eigenen Verfassungsordnung unvereinbar sind, grundsätzlich als wirksam angesehen werden, soweit sie Vermögen im Gebiet des fremden Staates betreffen.« d. »Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, daß der Gesetzgeber auch für die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von Anlage III Nr. 1 des Einigungsvertrages eine Ausgleichsregelung schafft.«

BVerfG (1 BvR 1170, 1174, 1175/90)

Datum: 23.04.1991

Fundstelle: BB 1991, Beilage 10/91, S. 2; BVerfGE 84, 90; DB 1991, 1007; DRsp V(510)137a-d; DVBl 1991, 575; NJW 1991, 1597; WM 1991, 824

Auszug:
a. »Die in Art. 41 Abs. 1 Einigungsvertrag i. V. m. Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung (Anlage III des Einigungsvertrages) enthaltene Regelung, daß die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder [...]