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BGH - Entscheidung vom 18.12.1991

IV ZR 204/90

Normen:
AKB § 12 Nr. 1 I d

Fundstellen:
DAR 1992, 179
DRsp II(229)259b
LM H. 6/92 § 61 VVG Nr. 37
MDR 1992, 653
NJW-RR 1992, 469
NZV 1992, 109
VersR 1992, 349

b. »Die Wildschadenklausel des § 12 Nr. 1 I d AKB ... lautet: »Die Fahrzeugversicherung umfaßt die Beschädigung ... des Fahrzeugs ... durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild«. ... [...]
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