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BGH - Entscheidung vom 12.12.1991

III ZR 10/91

Normen:
BGB § 839
GG Art. 34

Fundstellen:
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Hoheitliche Tätigkeit 8
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Schutzzweck 4
DAR 1991, 141
DRsp I(147)272c-e
MDR 1992, 944
NJW 1992, 1227
NZV 1992, 148
VersR 1992, 823

Die Ehefrau des Klägers ist Lehrerin in Diensten des beklagten Landes. Sie übt ihre Tätigkeit an der R. Schule für Körperbehinderte in K. aus. Am 13. Juni 1988 traten neun Schüler der Jahrgangsstufe 13 eine mehrtägige [...]
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