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OVG Hamburg - Entscheidung vom 11.06.1990

Bs VI 94/90

Normen:
FTSchVO (Feiertagsschutzverordnung) Hamburg § 1 § 5
FeiertG (Feiertagsgesetz) Hamburg § 5
GG Art. 140
GewO § 68 Abs. 1 § 69 Abs. 1 § 69a Abs. 1 Nr. 3
WRV Art. 139

Fundstellen:
GewArch 1990, 406
JA 1992, 125
NVwZ 1991, 184

Die Antragstellerin kann mit ihrem Begehren, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, einen von der Antragstellerin für Sonntag, den 24. Juni 1990, auf dem Parkplatz des [...]
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