Die Entscheidung erging unter Auseinandersetzung mit der Problematik des § 1606 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB (Stichwort: Barunterhaltspflicht neben Betreuungsleistung). S. aber LSK-FamR/Hannemann, § 1610 LS 82. FamRZ 1991, [...]
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