Entscheidung
a-c. Einrichtung eines militärischen Sicherheitsbereichs auf einem öffentlichen Platz durch die Bundeswehr gem. § 2 UZwGBw (a) ist möglich zum Schutz einer militärischen Traditionsveranstaltung; (b-c) berechtigt zum Ausschluß kritischer Zuschauer wegen Störung der Ordnung nur im Falle konkreter Beeinträchtigung des Ablaufs der Veranstaltung;(c) insoweit gebotene Abwägung des Ordnungsinteresses gegen das Interesse der Zuschauer an ihrer beabsichtigten Meinungsäußerung.
BVerwG (7 C 88.88)Datum: 12.01.1990
Fundstelle: BVerwGE 84, 247; DRsp V(540)193a-c; DÖV 1990, 435; JuS 1991, 84; NJW 1990, 2076
Auszug:
Die Kl. wenden sich gegen Maßnahmen der Bundeswehr, die am 13. 11. 1985 zum Zweck der ungestörten Aufführung eines Großen Zapfenstreichs auf dem Rathausmarkt in Lübeck getroffen worden waren. Mit ihrer Klage [...]
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