Entscheidung
d-e. Bereicherungsausgleich zur Rückabwicklung eines nichtigen Schwarzarbeitsvertrags:(d) mit Rücksicht auf Treu und Glauben kein Anspruchs-Ausschluß durch § 817 Satz 2;(e) Abschläge beim Wertersatz nach § 818 Abs. 2.
BGH (VII ZR 336/89)Datum: 31.05.1990
Fundstelle: BB 1990, 1661; BGHR BGB § 134 Schwarzarbeit 1; BGHR BGB § 817 Satz 2 Schwarzarbeit 1; BGHR BGB § 818 Abs. 2 Schwarzarbeit 1; BGHZ 111, 308; BauR 1990, 721; DRsp I(144)122d-e; JuS 1991, 73; JurBüro 1991, 41; MDR 1990, 1100; NJW 1990, 2542; WM 1990, 1669; ZIP 1990, 1086; ZfBR 1990, 271
Auszug:
Der Senat legt zunächst dar, daß der zwischen den Parteien geschlossene Schwarzarbeitsvertrag gemäß § 134 BGB nichtig war. Zum Bereicherungsausgleich führt der Senat aus: (d) »... Die Kl. kann sich.. mit Erfolg [...]
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