Der Senat hat auf Berufung und Anschlußberufung gegen das Urteil des LG Düsseldorf in WM 1989 Nr. 1 S. 33 Ä hier auszugsweise abgedruckt unter II (236) 320 d Ä dahin entschieden, daß die beanstandete Werbung (vgl. [...]
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