Entscheidung
»1. Der Diebstahl ist vollendet, wenn der Täter die entwendeten Kleidungsstücke (hier: zwei Sakkos) unter seinem Mantel verborgen hat und damit dem Ladenausgang zustrebt. Dies gilt auch dann, wenn er bei seinem Tun von einer Verkäuferin mit Hilfe einer Videokamera beobachtet und danach noch vor Verlassen der Geschäftsräume gestellt wird. 2. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, wonach der Tatrichter in allen Fällen, in denen dem Täter eine Blutprobe nicht entnommen worden ist, bei der Erörterung der Voraussetzungen des § 21 StGB anzugeben hat, von welchem höchstmöglichen Blutalkoholwert er ausgegangen ist.«
OLG Düsseldorf (5 Ss 384/89 - 145/89 I)Datum: 23.10.1989
Fundstelle: NJW 1990, 1492
Auszug:
Das Amtsgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Das Landgericht hat die dagegen eingelegte Berufung des Angeklagten verworfen. Hiergegen richtet [...]
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