Zur Erlangung einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft fehlte der Klägerin (Kl.) nur die erforderliche Vollendung des 35. Lebensjahres (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ); die Kl. war zwei Tage vor ihrem 35. Geburtstag [...]
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