(d) »Die Möglichkeit, gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. gehört unzweifelhaft zum Vermögen des Mitgliedes i. S. von § 115 Abs. 2 ZPO (so auch LAG Düsseldorf. AuR 1983, 250; LAG Kiel, NJW 1984, 830; [...]
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