Entscheidung
a-c. Schaffung eines anlagen-externen Zwischenlagers zur Aufbewahrung bestrahlter Brennelemente aus Kernkraftwerken in privater Trägerschaft:(a) keine Notwendigkeit einer einheitlichen atomrechtlichen Errichtungsund Betriehsgenehmigung; (b-c) Genehmigung für die Errichtung des Gebäudes zur Lagerung der Kernbrennstoffe allein aufgrund einer landesrechtlich geregelten Baugenehmigung;(c) gebotene Beschränkung des Regelungsgehalts der Baugenehmigung in bezug auf die beabsichtigte Nutzung des Gebäudes (keine auf die Funktion bezogene Prüfung). Revisionsentscheidung zu OVG Münster, DVBl 1988, 155 Ä hier: V (540) 167 a-e
BVerwG (4 C 1.88)Datum: 11.05.1989
Fundstelle: BRS 49 Nr. 184; BVerwGE 82, 61; DRsp V(540)184a-c; DVBl 1989, 1055; DÖV 1990, 257; NVwZ 1989, 1163; ZfBR 1990, 47
Auszug:
(a) »... Das OVG hat [im Falle des geplanten Zwischenlagers Ahaus] entschieden, daß nach geltendem Recht für die Schaffung eines externen atomaren Zwischenlagers, in dem bestrahlte Brennelemente aus Kernkraftwerken [...]
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