d. »Der im Rahmen des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG heranzuziehende § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG macht die kraft Gesetzes eintretende Beendigung des Beamtenverhältnisses davon abhängig, daß der Beamte im ordentlichen [...]
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