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OLG München - Entscheidung vom 08.11.1988

18 U 3469/88

Normen:
BGB § 104 Nr.2

Fundstellen:
DRsp I(111)165a
MDR 1989, 361
NJW-RR 1989, 255

»... Geschäftsunfähigkeit und damit auch Prozeßunfähigkeit im Falle des § 104 Nr. 2 BGB setzt einen dauernden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit voraus, während vorübergehende Geistesstörungen (§ 105 Abs. [...]
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