Entscheidung
Keine Ä über die Befugnis zur Festsetzung von Vorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen gemäß Abs. 1 Nr. 24 hinausgehende Ä Befugnis der Gemeinde zur Regelung der Kostentragungspflicht für derartige, im Zusammenhang mit der Planung potentiell umweltgefährdender Anlagen vorgesehene Maßnahmen;(b-c) möglicher Anspruch eines betroffenen Grundstückseigentümers auf Aufwendungsersatz für die Ausführung festgesetzter Schutzvorkehrungen(b) unter dem Gesichtspunkt drittschützender Wirkung der Plan-Festsetzungen;(c) aufgrund eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes über einen Ausgleich zwischen störender und gestörter Nutzung im öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis.
BVerwG (4 N 1.87)Datum: 07.09.1988
Fundstelle: BRS 48 Nr. 15; BVerwGE 80, 184; DRsp V(527)326a-c; DVBl 1988, 1167; ZfBR 1989, 35
Auszug:
»...Gemäß § 9 Abs. 1 Nr: 24 BBauG konnten im Bebauungsplan u. a. die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG ) oder zur Vermeidung oder Minderung solcher [...]
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