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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 20.02.1987

1 Ss 468/86

Normen:
StPO § 329 Abs.1 S.1

Fundstellen:
DRsp IV(458)150d-e
GA 1987, 513
MDR 1988, 79
NJW 1988, 2965
NStE Nr. 4 zu § 329 StPO
StV 1988, 100

»... Eine Entscheidung nach § 329 Abs. 1 StPO ist nur zulässig, wenn das Ausbleiben nicht entschuldigt ist, wobei eine weite Auslegung zugunsten des Angekl. vorzunehmen ist (BGH 17, 391 [396 f.]). Dies ergibt sich [...]
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