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BGH - Entscheidung vom 15.12.1987

VI ZR 35/87

Normen:
BGB § 823
GG Art. 5 Abs. 1

Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Persönlichkeitsrecht 6
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Persönlichkeitsrecht 7
MDR 1988, 486
NJW-RR 1988, 733
VersR 1988, 405
Warn 1987, 382

Der Kläger, ein katholischer Geistlicher, der vor Eintritt in den Ruhestand als Oberpfarrer und Prodekan in der Polizeiseelsorge beim Bundesgrenzschutz tätig war, lernte etwa 1976 durch seine Tätigkeit als [...]
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