Entscheidung
Abwehransprüche gegen widerrechtlich erlangte Beweismittel; Unzulässigkeit des heimlichen Mitschneidens von Telefongesprächen
BGH (VI ZR 83/87)Datum: 13.10.1987
Fundstelle: BGHR BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1 Abwehranspruch 1; BGHR BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1 Abwehranspruch 2; BGHR BGB § 242 Rechtsmißbrauch 4; BGHR BGB § 823 Abs. 1 Ehrverletzung 5; BGHR BGB § 823 Abs. 1 Persönlichkeitsrecht 4; BGHR ZPO vor § 1 Ehrenschutz 1; DB 1988, 1011; DRsp I(150)288a-f; GRUR 1988, 399; JZ 1988, 304; MDR 1988, 305; NJW 1988, 1016; VersR 1988, 379; WM 1987, 1524
Auszug:
Der Kläger verlangt vom Beklagten die Löschung eines Tonbandes, auf dem die Ehefrau des Beklagten ein von ihr im Oktober 1982 mit dem Kläger geführtes Telefongespräch ohne dessen Wissen aufgezeichnet hat; er [...]
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