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OLG Köln - Entscheidung vom 01.12.1986

16 W 103/86

Normen:
BGB § 1599 Abs.1
ZPO § 93 c, § 114 S.1, § 617, § 640 Abs.1

Fundstellen:
DRsp IV(409)237a
FamRZ 1987, 400
JMBl NRW 1987, 176

»Das AG hat [im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß] dem bekl. Kind Prozeßkostenhilfe verweigert, weil es dem Klagevorbringen nichts Erhebliches entgegengesetzt habe und seine Rechtsverteidigung deshalb keine hinreichende [...]
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