»... Der Aufsichtsrat der AntrG. [Konzernspitzenunternehmen] ist nicht mehr nach den Bestimmungen des MitbestG zusammenzusetzen sondern nach Maßgabe von § 96 Abs. 1 AktG i. V. m. § 76 Abs. 1 BetrVerfG 1952. Die Zahl [...]
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