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LAG München - Entscheidung vom 16.10.1986

5 TaBV 45/86

Normen:
ArbGG § 83a
BetrVG § 23 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 888

Fundstellen:
ARST 1988, 95
DRsp VI(646)128f-g
LAGE § 87a ArbGG 1979 Nr. 2
MDR 1987, 348

(f) »... Gegen einen Vergleich im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren, mit dem sich der ArbGeber verpflichtet, bestimmte zwingende gesetzl. Mitwirkungsrechte des Betriebsrates zu wahren, bestehen keine Bedenken. In [...]
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