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AG Mainz - Entscheidung vom 10.09.1986

8 C 441/86

Normen:
BGB § 556 Abs.1, § 985
GVG § 23 Nr.2 a
ZPO § 29 a

Fundstellen:
DRsp IV(408)162a-c
WuM 1987, 33

(a-b) »Zwar ist das AG gem. § 29 a ZPO für die Klagen auf Räumung von Wohnraum unabhängig vom Streitwert ausschließlich zuständig. Dies gilt nicht nur für den vertraglichen Anspruch auf Räumung von Wohnraum aus [...]
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