»Die Tat unterliegt nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB der deutschen Strafgewalt .., da der Angekl. Deutscher ist und die Tat am Tatort Ä nämlich gem. Art. 166 , 172 Abs. 1 des schweizerischen StGB Ä mit Strafe bedroht ist. [...]
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