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BayObLG - Entscheidung vom 06.05.1985

3 ObOWi 42/85

Normen:
BStatG §§ 10, 14

Fundstellen:
BB 1985, 1628
BayObLGSt 1985, 64
DB 1986, 269
DRsp III(380)220a
GewArch 1985, 372
MDR 1985, 959
NStZ 1986, 36
wistra 1985, 244

»Nach § 14 Abs. 1 BStatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Auskunft nach § 10 Abs. 1 bis 3 BStatG nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. § 10 Abs. 1 BStatG bestimmt, [...]
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