Entscheidung
Bei Vorliegen zahlreicher Milderungsgründe (Tatprovokation durch einen polizeilichen Lockspitzel, eingeschränkte Schuldfähigkeit) kann sich auch eine Freiheitsstrafe von mehr als acht Jahren bei tatsächlichem Handeltreiben mit 34 kg Haschisch und verbalem Handel mit 100 kg Haschisch von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, lösen.
BGH (1 StR 99/85)Datum: 25.04.1985
Fundstelle: NStZ 1985, 415; StV 1985, 366
Auszug:
Das Landgericht hat den Angeklagten Ke. wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren sechs Monaten, die Angeklagten B., H. und Kl. wegen Beihilfe zum [...]
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