Der Senat ist mit der h. M. der Ansicht, daß für die Begründetheit einer Klage auf Anfechtung einer Entmündigung (§§ 664 , 684 ZPO ) Ä anders als bei einer Wiederaufhebungsklage (§§ 679 , 686 ZPO ) Ä darauf abzustellen [...]
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