Entscheidung
Kein besonders schwerer Diebstahl nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 durch Wegnahme einer Ware unter Entfernung des elektromagnetischen Sicherungssetiketts,(d) möglicherweise aber besonders schwerer Fall außerhalb der Regelbeispiele.
OLG Stuttgart (1 Ss 672/84)Datum: 29.10.1984
Fundstelle: DRsp III(329)83c-d; JuS 1986, 688
Auszug:
Der angekl. hatte, um in einem Kaufhaus einen Herrenanzug zu stehlen, das mit dem Jackett fest verbundene elektromagnetische Sicherungsetikett entfernt, da dieses sonst am Ausgang Alarm ausgelöst hätte. Das LG [...]
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