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OLG Oldenburg - Entscheidung vom 17.05.1984

2 Ws 209/84

Normen:
StPO § 140 Abs.1 Nr.5, Abs.2, § 350 Abs.3

Fundstellen:
DRsp IV(449)208f
NStZ 1984, 523
NiedersRpfl 1984, 241

'... § 140 Abs. 1 StPO gilt nur für Tatsacheninstanzen (vgl. BGHSt 19, 258 , 259). ... [§ 140 Abs. 1 Nr. 5] erfaßt nicht die Fälle, in denen die dreimonatige Frist einer Inhaftierung erst nach der Berufungsverhandlung [...]
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