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OLG Nürnberg - Entscheidung vom 28.05.1984

8 W 876/84

Normen:
BGB § 779
BRAGO § 31

Fundstellen:
DRsp IV(477)210c
MDR 1984, 1036

»Ein Vergleich erfordert ein gegenseitiges Nachgeben der Parteien; die bloße Vereinbarung einer Ratenzahlung [hier: im Vollstreckungsverfahren] enthält jedoch nur ein Nachgeben des Gläubigers und noch kein Nachgeben [...]
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