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OLG Hamburg - Entscheidung vom 19.06.1984

12 WF 88/84

Normen:
GVG § 23 b
ZPO §§ 767, 771

Fundstellen:
DRsp IV(480)202b
FamRZ 1984, 804

»... Die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO ist keine Familiensache, da das Gesetz nicht die Zuständigkeit des Prozeßgerichts vorsieht; Gericht der Hauptsache ist vielmehr [je nach der Höhe des Streitwerts] das AG [...]
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