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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 28.03.1984

3 W 395/83

Normen:
GenG § 93 d Abs.3 S.1, § 157

Fundstellen:
BB 1984, 1079
DNotZ 1985, 95
DRsp II(220)292d-e
OLGZ 1984, 259
Rpfleger 1984, 275

»... [Zwar] ist durch § 157 GenG .. für Anmeldungen zum Genossenschaftsregister die öffentlich beglaubigte Form vorgeschrieben. Als Anmeldung i. S. des § 93 d GenG ist sie aber .. auch anzusehen, wenn sie unbeglaubigt [...]
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