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LG München I - Entscheidung vom 21.02.1984

28 O 10104/83

Normen:
WarschAbk Art. 22 Abs.2 lit.a

Fundstellen:
DRsp II(298)99g
VersR 1984, 693

»... Der Luftfrachtführer haftet nach Art. 22 Abs. 2 a WA [WarschAbk] nur bis zu 250 Franken für das Kilogramm; dabei beziehen sich die Frankenbeträge auf eine Währungseinheit im Wert von 65,5 mg Gold von 900/1000 [...]
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