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LG Düsseldorf - Entscheidung vom 04.09.1984

25 T 705/84

Normen:
ZPO §§ 758, 761, 766

Fundstellen:
DRsp IV(421)165d
MDR 1985, 62

»Ein Durchsuchungsbeschluß stellt keine »Entscheidung« i. S. des § 793 ZPO , sondern eine mit der Erinnerung nach § 766 ZPO anfechtbare Vollstreckungsmaßnahme dar, wenn der Schuldner zuvor nicht angehört worden ist. [...]
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