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LG Bochum - Entscheidung vom 06.07.1984

5 S 225/84

Normen:
BGB § 554 S.1

Fundstellen:
DRsp I(133)370d-e
WuM 1989, 179

»Es bestand kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gemäß § 554 a BGB . Zwar ist es anerkannt, daß fortdauernde unpünktliche Mietzinszahlungen einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen [...]
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