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KG - Entscheidung vom 19.02.1984

(5) Ss 136/84 (11/84)

Normen:
StPO § 258 Abs.1

Fundstellen:
DRsp IV(456)128c
JR 1985, 170

»...§ 258 Abs 1 StPO .. gibt dem .. Verteidiger das Recht, nach der Beendigung der Beweisaufnahme für den Angekl. den Schlußvortrag zu halten. ... Diesem Recht des Verteidigers entspricht nicht nur die Pflicht des [...]
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