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BayObLG - Entscheidung vom 08.10.1984

RReg 4 St 200/84

Normen:
StPO § 224 Abs.1, § 251 Abs.1 Nr.2

Fundstellen:
DAR 1985, 28
DRsp IV(456)130a
JR 1985, 477
VRS 67, 437

»Die Niederschrift [eines österreichischen Gerichts] über die Vernehmung des Zeugen wurde gegen den Widerspruch des BeschwF. in der Hauptverhandlung [vor dem deutschen Gericht] nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen. [...]
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