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BayObLG - Entscheidung vom 27.04.1984

1 ObOWi 422/83

Normen:
StVO § 18 Abs.11 S.1, § 42 Abs.5 Zeichen 330, 332, 333

Fundstellen:
BayObLGSt 1984, 54
DAR 1984, 293
DRsp II(286)195a
VRS 67, 142
VerkMitt 1984, 65

'...Nach § 18 Abs. 11 Satz 1 StVO ist die Ausfahrt von Autobahnen nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilschild (Zeichen 333) oder durch eines dieser Zeichen gekennzeichnet [...]
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