Entscheidung
b-d. Die Vorlage eines Führerscheins mit verfälschter Fahrerlaubnisklasse auf polizeiliche Aufforderung (hier: bei einer Verkehrskontrolle) erfüllt die Merkmale des Gebrauchens einer verfälschten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr (b) im Fall der Einfügung einer anderen Klasse anstelle der eingetragenen;(c-d) auch im Fall der Teilfälschung durch Hinzufügen einer weiteren Klasse,(d) und zwar selbst dann, wenn die Fälschung sich nicht auf die Klasse des benutzten Kraftfahrzeugs bezieht.
BGH (3 StR 184/84)Datum: 21.12.1984
Fundstelle: BGHSt 33, 105; DRsp III(334)164b-d; JR 1986, 296; JZ 1985, 345; JuS 1985, 647; MDR 1985, 335; NJW 1985, 924; VRS 68, 268
Auszug:
Im Hinblick auf abweichende Ansichten des OLG Hamm (in JMBl NRW 1956, 45 und NJW 76, 2222) und des OLG Köln (in NJW 1981, 64 [hier: III (334) 146 c]) hat das OLG Düsseldorf dem BGH folgende Rechtsfrage zur [...]
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