Entscheidung
»Will ein Oberlandesgericht eine Vorschrift des Rechts der Europäischen Gemeinschaften in gleichem Sinn auslegen wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, so ist es hieran nicht dadurch gehindert, daß ein anderes Oberlandesgericht die Vorschrift anders ausgelegt hat; einer Vorlegung gemäß § 121 Abs. 2 GVG bedarf es nicht.«
BGH (1 StR 376/84)Datum: 27.11.1984
Fundstelle: BGHSt 33, 76; EzSt GVG § 121 Nr. 4; LM EWGV Nr. 2; MDR 1985, 341; NJW 1985, 2904; NStZ 1985, 414; wistra 1985, 106
Auszug:
I. Das Amtsgericht Augsburg hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 7a Abs. 1 Nr. 1c Fahrpersonalgesetz (BGBl 1976 I S. 3045) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 VO ( EWG ) Nr. 543/69 [...]
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