Entscheidung
Sieht das Gesetz bei einer Straftat einen minder schweren Fall vor, so muß der Tatrichter zunächst prüfen, ob ein solcher Fall gegeben ist. Erst im Anschluß an diese Prüfung und je nach ihrem Ergebnis steht der Strafrahmen fest, der den Strafzumessungserwägungen im einzelnen zugrunde zu legen ist. Verneint der Tatrichter einen minder schweren Fall, so gilt der normale Strafrahmen mit den gesetzlich vorgesehenen Milderungsmöglichkeiten; bejaht das Gericht den minder schweren Fall, so kann, falls dem nicht § 50 StGB entgegensteht, der dann niedrigere Strafrahmen bei Vorliegen eines gesetzlichen Milderungsgrundes (z.B. §§ 21, 23 Abs. 2 StGB) noch einmal gemäß § 49 StGB herabgesetzt werden.
BGH (2 StR 637/83)Datum: 14.03.1984
Fundstelle: DAR 1985, 195; NStZ 1984, 357
Auszug:
DAR 1985, 195 NStZ 1984, 357 [...]
Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
Jetzt 30 Tage kostenlos testen!
|
Login für registrierte Nutzer |

![Ebene schließen [x]](/extension/rechtsportal/design/rechtsportal/images/buttons/menu_close_x.png)