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BGH - Entscheidung vom 26.07.1984

1 StR 188/84

Normen:
StPO § 266 Abs.1

Fundstellen:
DRsp IV(457)84d
JZ 1984, 1044
MDR 1984, 865
NJW 1984, 2172
VRS 67, 269

»...Gemäß § 266 Abs. 1 StPO setzt die Einbeziehung einer Nachtragsanklage voraus, daß der Angekl. (persönlich) zustimmt. Diese Zustimmung muß ausdrücklich und eindeutig erklärt werden. Es genügt also nicht, daß der [...]
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