Entscheidung
»Eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdungen unterfallen nicht dem Tatbestand eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts, wenn das mit der Gefährdung bewußt eingegangene Risiko sich realisiert. Wer lediglich eine solche Gefährdung veranlaßt, ermöglicht oder fördert, macht sich nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar.«
BGH (1 StR 808/83)Datum: 14.02.1984
Fundstelle: BGHSt 32, 262; EzSt StGB § 222 Nr. 4; JR 1984, 511; JZ 1984, 750; LM StGB § 222 Nr. 6; MDR 1984, 503; NJW 1984, 1469; NStZ 1984, 410; StV 1984, 244
Auszug:
Der Angeklagte D. ist wegen räuberischer Erpressung, rechtlich zusammentreffend mit unerlaubtem Besitz von Heroin und wegen fahrlässiger Tötung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt [...]
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