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BAG - Entscheidung vom 25.10.1984

2 AZR 417/83

Normen:
BGB §§ 611 ff.

Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 273 BGB
BB 1985, 2176
DB 1985, 763
DRsp VI(604)157a-b
EzA § 273 BGB Nr. 3
NZA 1985, 355
SAE 1987, 23

(a) '...Nach § 273 Abs. 1 BGB kann der Schuldner, der aus demselben Rechtsverhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, sofern sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein [...]
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