Entscheidung
»Wer sich einen durch Betrug erlangten Vermögensvorteil dadurch sichert, daß er aufgrund eines neu gefaßten Tatentschlusses den Geschädigten mit Gewalt an der Durchsetzung seiner Forderung hindert, macht sich nicht der räuberischen Erpressung, sondern der Nötigung schuldig.«
BGH (4 StR 405/83)Datum: 10.10.1983
Fundstelle: EzSt StGB § 255 Nr. 3; JR 1984, 387; JZ 1984, 146; LM StGB § 263 Nr. 18; MDR 1984, 155; NJW 1984, 501; StV 1984, 74; wistra 1984, 22
Auszug:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit [...]
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