Entscheidung
»Nach § 323 a StGB kann auch der infolge des schuldhaft berbeigeführten Rausches in seiner Schuldfähigkeit nur erheblich verminderte Täter bestraft werden, der lediglich nicht ausschließbar schuldunfähig war, als er die rechtswidrige Tat beging.«
BGH (4 StR 142/82)Datum: 18.08.1983
Fundstelle: BGHSt 32, 48; EzSt StGB § 323a Nr. 2; JZ 1984, 483; MDR 1983, 1038; NJW 1983, 2889; NStZ 1984, 74
Auszug:
I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer Sperrfrist entzogen. Auf seine Berufung hat das [...]
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