Entscheidung
»Eine Verurteilung nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt nicht voraus, daß der Täter die Waffe vom Beginn bis zur Vollendung der Tat bei sich hat; es genügt, wenn er sie in irgendeinem Zeitpunkt des Tathergangs derart bei sich hat, daß er sich ihrer jederzeit bedienen kann.«
BGH (5 StR 408/83)Datum: 23.08.1983
Fundstelle: NStZ 1984, 216
Auszug:
Hinweis: Anmerkung Zaczyk, NStZ 1984, 217 NStZ 1984, 216 [...]
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