Entscheidung
»Wer auf einen Verteilerkasten der Deutschen Bundespost ein Plakat klebt, ohne damit die Substanz des Kastens zu verletzen oder seine Brauchbarkeit zu beeinträchtigen, begeht keine Sachbeschädigung.«
BGH (5 StR 166/79)Datum: 13.11.1979
Fundstelle: BGHSt 29, 129; JZ 1980, 67; JuS 1980, 534; NJW 1980, 350
Auszug:
I. Den Angeklagten wird zur Last gelegt, ein 40 x 60 cm großes, buntes Plakat an einen Verteilerkasten der Deutschen Bundespost geklebt zu haben; ein Polizeibeamter, der den Vorgang beobachtet hatte, hat das Plakat [...]
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