Der Notstand (§ 34 StGB ) ist Rechtfertigungsgrund. Notstandsfähig ist jedes Gut, das notwehrfähig ist; vgl. deshalb ergänzend § 32 StGB DRsp III(310)45Nr. 3-6. DRsp III(310)45Nr. 1 NJW 1978, 1869 [...]
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