A. I. 1. § 56 Abs. 3 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst - im folgenden: ErsDiG - in der Fassung vom 16. Juli 1965 (BGBl. I S. 984) lautete: (3) Auf Geldstrafe an Stelle von Freiheitsstrafe (~ 27 b des [...]
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